Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzstrafverfahren
•Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist nicht berechtigt, in einer Angelegenheit, die nicht den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, einen Bescheid zu erlassen - (§ 161 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()