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SWK 11, 10. April 1997, Seite R 38

Finanzstrafverfahren

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist nicht berechtigt, in einer Angelegenheit, die nicht den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, einen Bescheid zu erlassen - (§ 161 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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