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Verpflegungskosten bei Buslenkern
•Ein Buslenker, der sechsmal täglich dieselbe Strecke fährt, hat keinen Anspruch auf steuerfreie Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner Verpflegung in Gaststätten an den Endpunkten der Reisebewegung - (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988)
Die Rechtfertigung der Annahme, daß Reisekosten Werbungskosten sind, liegt bei Reisebewegungen mit kurzfristigen Aufenthalten nur in dem in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nichtabzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Von einem derartigen Mehraufwand kann aber nicht schon die Rede sein, weil der Beschwerdeführer, der auch nicht behauptet, die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten auf seiner täglich befahrenen Route nicht zu kennen, einen Teil seiner Mahlzeiten regelmäßig außer Haus einnimmt. Der Beschwerdeführer ist nicht mit Steuerpflichtigen, die ihre Mahlzeiten regelmäßig zu Hause einnehmen, zu vergleichen, sondern mit Steuerpflichtigen, die aus beruflichen Gründen ebenfalls genötigt sind, regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (z. B. Mittagessen) außer Haus einzunehmen. (Abweisung)
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