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Wiener Parkometergesetz
•Der Tatort, an dem die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Wiener Parkometergesetz zu erfüllen ist, ist der Sitz des Magistrats der Stadt Wien - (§ 51 Abs. 1 VStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(2 Erk., , 0173; , 95/17/0137, 0172)