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Nachweis von Reisekosten
(A.B.) Reisekosten sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn ihre betriebliche Veranlassung, d. h. ihr zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit einer konkreten betrieblichen Tätigkeit, eindeutig erwiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird. Dies schon im Hinblick darauf, daß gleichartige Aufwendungen häufig auch im Bereich der privaten Lebensführung anfallen, was eine klare Abgrenzung erforderlich macht (Erkenntnis des , im Zusammenhang mit einer einnahmenlos gebliebenen Tätigkeit als Auslandskorrespondent).