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VfGH: Aufhebung des § 166 Abs. 2 GewO 1994
• Aufhebung des § 166 Abs. 2 GewO 1994 - (keine Fristsetzung)
Die aufgehobene Bestimmung der Gewerbeordnung beinhaltete, daß die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich war (Vermittlung und Besorgung von Unterkunft etc. innerhalb einer Tourismusregion, Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, Vermittlung von Pauschalreisen [Gesellschaftsfahrten]). Begründend wird dazu u. a. ausgeführt: „Es ist in dem durch die Erwerbsfreiheit mitkonstituierten System einer Wettbewerbswirtschaft (vgl. VfSlg. 11.483/1987) gerade nicht Sache des Gesetzgebers, festzulegen, welche Unternehmenstätigkeiten zur Befriedigung der Nachfrage sinnvoll sind und welche Teiltätigkeiten eines Unternehmens wirtschaftlich einen entsprechenden Ertrag erwarten lassen. Dispositionen darüber zu treffen, ist Sache des durch die Erwerbsfreiheit hinsichtlich des Erwerbsantritts und der Erwerbsausübung geschützten Grundrechtsträgers. Der Gesetzgeber ist durch den Gesetzesvorbehalt des Grundrechts der Erwerbsfreiheit ermächtigt, Regelungen zum Schutz des Gemeinwohls oder von Interessenpositionen anderer zu erlassen, die die Erwerbsfreiheit beschränken; nicht aber ermächtigt ihn d...