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Änderungen bei den Verkehrsteuern durch das EU-Abgabenänderungsgesetz, BGBl. Nr. 789/1996
VON MAG. DR. PETER TAKACS
A. Straßenbenützungsabgabegesetz
1. Steuersatz für 1997 und Folgejahre
Nach § 3 Abs. 2 a wurde Abs. 2 b angefügt. Danach beträgt die Abgabe ab dem Jahr 1997
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | für einen Kalendertag | 80 S; |
2. | für eine Kalenderwoche | 440 S; |
3. | für einen Kalendermonat | 1.670 S; |
4. | für ein Kalenderjahr | 16.700 S. |
Die im Beitrittsvertrag mit der Europäischen Union enthaltene Übergangsfrist, während der Österreich gegenüber dem Gemeinschaftsrecht erhöhte Straßenbenützungsabgaben erheben darf, ist mit Ende des Jahres 1996 ausgelaufen. Mit den für das Jahr 1997 und die Folgejahre vorgesehenen Abgabensätzen - die für alle Kraftfahrzeuge, die unter das Straßenbenützungsabgabengesetz fallen, unterschiedslos gelten - wird das dem nationalen Gesetzgeber durch die Richtlinie 93/89/EWG eingeräumte Gestaltungsrecht ausgeschöpft. Insgesamt wurde die Straßenbenützungsabgabe innerhalb von drei Jahren auf ein Drittel reduziert.
2. Anrechnung der zeitabhängigen Maut nach dem BStFG 1996 auf die Straßenbenützungsabgabe
Erfolgen gemäß § 3 a StraBAG innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Mautvignette nach dem BStFG 1996, BGBI. Nr. 201, Straßenbenützungen durch Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht ...