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SWK 8, 10. März 1997, Seite S 234

Politische Parteien: nicht unmittelbar gemeinnützig

(A.B.) Politische Parteien können nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Zweck der politischen Parteien und politischen Vereine ist es nämlich, auf die Willensbildung bei Bund, Land und Gemeinde Einfluß zu nehmen. Auch wenn dadurch die einzelne Körperschaft, z. B. die Gemeinde, veranlaßt wird, gemeinnützige Aufgaben zu erfüllen, so fehlt es insoweit doch an der Unmittelbarkeit (§ 40 Abs. 1 BAO) der Zweckverwirklichung; denn der gemeinnützige Zweck wird letztlich erst von der Körperschaft und nicht von dem politischen Verein erfüllt.

Gemäß § 1 Abs. 2 Parteiengesetz gehört zu den Aufgaben der politischen Parteien die Mitwirkung an der politischen Willensbildung. Die Mitwirkung an der politischen Willensbildung ist aber keine unmittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke, es fehlt die „Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung". Daran vermag auch das Bundesorganisationsstatut der beschwerdeführenden Partei nichts zu ändern, wonach diese „zum selbstlosen Dienst an der Republik und am österreichischen Volk bereit" ist und sich „für das Wohl der Menschen" einsetzt. Zur Verwirklichung dieser Ziele bedarf es nämlich deren Umsetzung in die Realität, die zwar angestrebt, nicht aber selbst vorgenommen werden ...

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