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SWK 8, 10. März 1997, Seite K 8

Körperschaftsteuer - Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen

Angemessenheit Geschäftsführerbezüge (§ 8 Abs. 2 KStG)

Nach einem Erlaß der deutschen Finanzverwaltung sind Geschäftsführerbezüge bis zu 300.000 DM (2.100.000 S) jährlich regelmäßig noch angemessen, wenn der persönliche Einsatz unbestritten vorliegt und der Kapitalgesellschaft über die Verzinsung des eingesetzten Kapitals hinaus noch ein angemessener Teil des Gesamtgewinnes verbleibt. Bei mehreren Geschäftsführern gilt diese Grenze für jeden, wenn die Kapitalgesellschaft eine Größenordnung hat, daß bei Fremdvergleich mehrere Geschäftsführer notwendig sind. Bei darüber hinausgehenden Bezügen ist im Einzelfall die Angemessenheit zu untersuchen. Bezüge über 800.000 DM (5.600.000 S) sind i. d. R. nicht mehr angemessen. Bei Freiberufler-GesmbH muß der Kapitalgesellschaft ein Mindestgewinn von 15% des Kapitals und 5% der Summe der an die Gesellschafter gewährten Tantiemen verbleiben (OFD Stuttgart in BB 1997, 243).

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