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Einkommensteuer - Erhöhte Absetzungen
Erhöhte Absetzungen ( § 28 Abs. 3 EStG)
Die erhöhten Absetzungen von Herstellungsaufwendungen für Denkmalschutz gemäß § 82 i dEStDV (vergleichbar mit § 28 Abs. 3 EStG) kann der Steuerpflichtige auch im Jahr der Veräußerung des Denkmales mit dem vollen Jahresbetrag von 10% geltend machen; der Grundsatz der zeitanteiligen Absetzung für Abnutzung gilt nicht für die Sonderabschreibungen (BFH , IX R 40/95, BStBL II 1996, 645 und BB 32/ 1997).