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VfGH: Aufenthaltsbewilligung
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Verweigerungder Aufenthaltsbewilligung für Ausländer kann gegen verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstoßen - (Art. 8 EMRK, § 5 Abs. 1 AufG)
Die Behörde hat in jedem Fall, in dem die Versagung der Aufenthaltsbewilligung mangels Sicherung des Lebensunterhalts und/oder einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in das Grundrecht des Fremden auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen würde, zu prüfen, ob die Versagung der Bewilligung aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen notwendig ist, und dabei auch auf die familiären und sonstigen privaten Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen.
Ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage erging, auf einer dem Art. 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise anwandte; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler beging, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stelle...