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SWK 10, 1. April 1997, Seite R 31

VfGH: Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzungsetzt das Vorhandensein eines rechtswirksamen Bescheides voraus - (Art. 144 Abs. 1 B-VG, § 35 Abs. 1 VerfGG, § 82 Abs. 1 VerfGG, § 146 Abs. 1 ZPO, § 62 Abs. 1 AVG).

Das Vorliegen eines Bescheides ist eine Prozeßvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (vgl. VfSlg. 7925/1976) und darüber hinaus während der ganzen Dauer des Verfahrens gegeben sein muß (vgl. VfSlg. 8824/1980). Zwar kann eine Beschwerde gegen einen Bescheid bereits erhoben werden, bevor er dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet wurde (vgl. VfSlg. 9068/1981, 10637/1985), doch muß er überhaupt erlassen, d. h. einer (anderen) Partei zugestellt oder verkündet worden sein (siehe Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983] 96).

Eine zulässige Beschwerde setzt voraus, daß überhaupt ein Bescheid vorhanden ist, d. h. erlassen wurde. Für eine rechtswirksame Bescheidzustellung ist es nicht hinreichend, daß der Empfänger vom Schriftstück - etwa durch Akteneinsicht - lediglich Kenntnis erlangt. Eine Sendung ist nur dann tatsächlich zugekommen, wenn sie den Adressaten selbst wirklich erreicht, wenn ihm also das Schriftstück ausgehändigt wurde. Weder die vorherige Akteneinsicht des Rechtsvertreters des Einschreiters...

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