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Anschaffung oder Schenkung eines Mitunternehmeranteiles
Überwiegt der Schenkungscharakter der Übertragung eines Mitunternehmeranteiles, ist in steuerlicher Hinsicht insgesamt ein unentgeltlicher Vorgang anzunehmen; der Rechtsnachfolger ist an die Buchwerte des bisherigen Anteilsinhabers gebunden. Es kommt nicht auf die formale Bezeichnung bzw. handelsrechtliche Einstufung des Rechtsgeschäftes, sondern darauf an, ob das Handeln des Übergebers von Unentgeltlichkeit bestimmt gewesen ist. Ein deutliches Unterschreiten der Gegenleistung gegenüber dem als Saldo zwischen Aktiven und Passiven ausgedrückten Unternehmenswert (z. B. Gegenleistung von nicht mehr als 50% des Verkehrswertes des übertragenen Betriebsanteiles) spricht, vor allem bei Rechtsgeschäften unter nahen Angehörigen, für das Vorliegen eines unentgeltlichen Rechtsgeschäftes (§§ 6 Z 9, 9. Abs. 2, 24 Abs. 1 EStG 1972; Entscheidung der FLD für Tirol, Berufungssenat, vom ).