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AfA vom letztwillig zugewendeten Fruchtgenußrecht?
Der Fruchtgenußberechtigte wird nur bei Vorliegen besonderer Gründe als wirtschaftlicher Eigentümer der dienstbaren Sache angesehen. Diesfalls kann er die (ggf. anteilige) Absetzung für Abnutzung geltend machen. Eine darüber hinausgehende Absetzung für Abnutzung von einem mit den fiktiven Anschaffungskosten bewerteten Einlagewert des Fruchtgenußrechtes als solchem kommt ihm hingegen nicht zu: Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des EStG 1988 ist eine AfA vom Fruchtgenußrecht nur zulässig, wenn dieses entgeltlich erworben wurde (vgl. ). Für Wirtschaftsgüter, die vor dem unentgeltlich erworben worden sind und dem Steuerpflichtigen bereits am zur Erzielung von Einkünften gedient haben, wird durch § 16 Abs. 1 Z 8 EStG auch weder eine neue Bemessungsgrundlage noch ein neues Wahlrecht für die Berechnung der AfA begründet (§ 114 Abs. 4 EStG 1988). Eine AfA vom Teilwert (§ 6 Z 9 EStG) bzw. - im außerbetrieblichen Bereich - dem gemeinen Wert des Rechtes würde zudem dem Gebot der Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zuwiderlaufen. Selbst im zeitlichen Anwendungsbereich des EStG 1988 spricht gegen eine Bewertung des unentgeltlich erworbenen Fruchtgenusses mit dem gemeinen Wert, daß die E...