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Einlagenrückzahlung und Verschmelzung
Zur Qualifikation von umgründungsbedingt entstandenen Buchgewinnen als Einlage
Der folgende Beitrag analysiert die Qualifikation von umgründungsbedingt entstandenen Buchgewinnen als Einlage i. S. d. § 4 Abs. 12 EStG. Dabei zeigt sich, daß zusätzlich zur Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 12 Z 2 EStG auch andere Buchgewinne nicht unter den Einlagenbegriff zu subsumieren sind. Weiters ist der Umfang der Berücksichtigung jener Beträge, die aufgrund einer Umgründung die Eigenschaft eines Gewinnes oder einer Gewinnrücklage verloren haben, unklar.
I. Der Zusammenhang zwischen Einlagen i. S. d. § 4 Abs. 12 EStG und Verschmelzungsdifferenzen
1. Der allgemeine Begriff der Einlage i. S. d. § 4 Abs. 12 EStG
Zweck der Bestimmung ist, die Rückzahlung von Einlagen, unabhängig von der Form der Rückzahlung, zu neutralisieren. Die Einlagenrückzahlung stellt sich demnach als contrarius actus der (steuerneutralen) Einlage dar. Als rückzahlbare Einlagen gelten das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen wären, Partizipations- und Genußrechtskapital im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 sowie verdecktes Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital.
Der Begriff der Einlage i. S. d. § 4 Abs. 12 EStG orientiert sich an den allgemeinen Begriff...