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SWK 10, 1. April 1997, Seite S 263

Der neue Arbeitszimmer-Erlaß des BMF

Durchführungserlaß zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988

(BMF) - Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde in § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 folgende lit. d mit Wirksamkeit ab eingefügt: Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

„d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig."

Durch diese Gesetzesänderung sind die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur mehr im angeführten Ausnahmefall (Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen) abzugsfähig. Bestimmte Räumlichkeiten, die auch im Wohnungsverband gelegen sein können, gelten nicht als Arbeitszimmer und können bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin zu abzugsfähigen Aufwendungen führen (siehe Punkt 1, hinsichtlich des Begriffes Wohnungsverband siehe Punkt 2). Einrichtungsgegenstände eines Arbeitszimmers sind nur im zitierten Ausnahmefall abzugsfähig, die Abzugsfähigkeit typisch...

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