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Kommunalsteuer: Problematische Vorgangsweise der Gemeinden
Eine neue Abwehrstrategie vieler Gemeinden gegen die bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer besteht offenbar darin, Anträge nicht umgehend zu bearbeiten. Da jedoch ein Kommunalsteuerbescheid für die Erlangung des Rechtsschutzes im Wege einer VfGH-Beschwerde erforderlich ist, ist diese Vorgangsweise der Gemeinden aus rechtsstaatlicher Sicht äußerst problematisch. Daher wäre es wünschenswert, wenn der VfGH die Rückwirkung der Aufhebung auch auf diese Fälle ausdehnt. Diese Vorgangsweise könnte ebenso wie seinerzeit bei der Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955 zur Erweiterung der Anlaßfallwirkung führen. Damals erfolgte eine telefonische Weisung des BMF an die Finanzlandesdirektionen, über anhängige Berufungsverfahren nicht zu entscheiden, um den Ausgang des VfGH-Verfahrens abzuwarten ( G 167, 173, 186-237/86). Auch in diesem Fall wurde den betroffenen Abgabenpflichtigen die Möglichkeiten genommen, ihre Rechtssache zum Anlaßfall des Gesetzesprüfungsverfahrens zu machen.