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VfGH: Gleichbehandlungsgesetz
• Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 108/1979 i. d. F. des BG BGBl. Nr. 833/1992
Der Gleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt (GBK) kommt keine Kompetenz zu, außerhalb des auf das rechtliche Verhältnis zwischen belästigter Arbeitnehmerin (belästigtem Arbeitnehmer) und Arbeitgeber(in) ausgerichteten Aufgabenbereiches eine bescheidmäßige Feststellung darüber zu treffen, daß eine Arbeitnehmerin (ein Arbeitnehmer) von bestimmten anderen Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) desselben Arbeitgebers (derselben Arbeitgeberin) sexuell belästigt wurde. Eine solche Zuständigkeit kann auch aus der allgemeinen Umschreibung der Aufgaben der GBK in § 4 GleichbG nicht abgeleitet werden. (Aufhebung)
(, B 2934/95, B 3662/95)