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VfGH: Doppelbestrafung
• Verfassungsrechtliche Grenze einer
Doppel- oder Mehrfachbestrafung - (Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK).
Aufhebung der Wortfolge „in Abs. 2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete" in § 99 Abs. 6 lit. c der StVO, i. d. F. 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, § 81 Z 2 StGB.
Die verfassungsrechtliche Grenze, die Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung zieht, kann ... nur darin liegen, daß eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodaß ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfaßt. (Gesetzesaufhebung)
( G 9/96 u. a.)