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Betriebsübernahme: Firmenwert
• Wenn bei Übernahme eines Betriebes die Differenz zwischen Passiven und Aktiven als Firmenwert ausgewiesen wird, hat die Finanzbehörde festzustellen, ob und inwieweit es sich um einen Firmenwert oder um eine Abgeltung für Mietrechte oder sonstige Nutzungsrechte handelt - (§ 115 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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