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AfA bei Gebäuden
• Wenn ein Steuerpflichtiger bei einem nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäude eine höhere AfA als 1,5% der Bemessungsgrundlage geltend macht, muß er die kürzere Nutzungsdauer beweisen - (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG)
Die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann kürzer sein als die technische Nutzungsdauer. Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, daß die technische Nutzungsdauer des Gebäudes mehr als 50 Jahre beträgt. Die im Gutachten des Bausachverständigen enthaltene Aussage, die wirtschaftliche Nutzungsdauer für den Betrieb des im Gebäude befindlichen Kaufhauses sei 50 Jahre, betrifft nicht die Rechtssphäre des Gebäudebesitzers. (Abweisung)
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