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Handelsrechtliche Abschreibungsdauer von Pkw und Kombi
Die im Strukturanpassungsgesetz 1996 normierte Verlängerung der Nutzungsdauer von PKW und Kombi aus handelsrechtlicher Sicht
Durch das StruktAnpG 1996 wurde die steuerrechtliche Nutzungsdauer für Pkw und Kombi auf 8 Jahre festgesetzt. Da eine unterschiedliche Nutzungsdauer in Handels- und Steuerbilanz i. d. R. einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bewirkt, wird von steuerpflichtigen Unternehmen vielfach der Wunsch geäußert, auch die handelsrechtliche Nutzungsdauer entsprechend der steuerrechtlichen Neuregelung zu verlängern. Manche Abschlußprüfer melden aber - aus handelsrechtlicher Sicht - Bedenken gegen diese Umstellung an und verlangen eine Beibehaltung des bisherigen Abschreibungsmodus. Der vorliegenden Beitrag untersucht die Berechtigung derartiger Bedenken.
1. Neuregelung der PKW-Abschreibung durch das StruktAnpG 1996
Mit dem StruktAnpG 1996 wurde die steuerliche Abschreibung von Pkw und Kombi neu geregelt. Gemäß § 8 Abs. 6 Z 1 EStG beträgt der Abschreibungssatz für Pkw und Kombi ab der Veranlagung 1996 im allgemeinen 12,5%, was einer Nutzungsdauer von 8 Jahren entspricht. Diese Nutzungsdauer gilt nicht nur für die ab dem Jahr 1996 neu angeschafften Pkw und Kombi, sondern sinngemäß auch für gebraucht angeschaffte Fahrzeuge, für bereits im Betriebsvermögen befindliche Fahrzeuge und in modifizierter Form auch für gemi...