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Ermessensübung bei einer Folgebetriebsprüfung
(A. B.) - Die Frage des Neuhervorkommens erheblicher Sachverhaltselemente durch die Ergebnisse einer die Jahre 1988 und 1989 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung (§ 303 Abs. 4 BAO) ist, sofern das Finanzamt für diese Jahre keine Ermittlungen gepflogen hat, allein in Gegenüberstellung mit den Inhalten der Abgabenerklärungen zu beurteilen. Maßgebend ist somit - unter dem Gesichtspunkt der Relevanz des betroffenen Verfahrens - allein der Wissensstand des Finanzamtes über die für die Besteuerung bedeutsamen tatsächlichen Verhältnisse der betroffenen Besteuerungsperiode. Die Voraussetzungen einer geltend gemachten Umsatzsteuerbefreiung sind vom Finanzamt jährlich neu zu überprüfen. Den Abgabepflichtigen trifft eine dementsprechende Offenlegungspflicht.
Der Umstand, daß die Steuerbefreiung bei einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1974 und 1975 anerkannt worden ist, darf aber dennoch bei der Beurteilung der Frage, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens tatsächlich zu verfügen ist, nicht außer acht gelassen werden, wird doch dadurch der dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ermessensübung gemachte Vorwurf, die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Umstände in den Beschwerdejahren nicht entspr...