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Steuerhinterziehung oder Betrug?
Eine folgenschwere Abgrenzungsfrage
Führen falsche USt-Voranmeldungen zu einem ungerechtfertigten Guthaben in entsprechender Höhe, droht nach dem FinStrG neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Deutet man dieselbe Handlung als schweren Betrug, drohen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Solche Fälle kommen in der Praxis vereinzelt tatsächlich vor, was nicht zuletzt auf die Rechtsprechung des OGH zurückgeht. Diese hält einer kritischen Betrachtung jedoch kaum Stand.
1. Einleitung
In einer unlängst im AnwBl. erschienenen Abhandlung hat sich Arnold mit der Frage befaßt, ob durch eine ungerechtfertigte Abgabennachsicht ein Finanzvergehen verwirklicht werden kann. Dabei kam der Autor auch auf den Prozeßbetrug als immer aktuelles Thema zu sprechen, das heißt, ob sich Personen, die bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden durch unrichtige Angaben unrichtige Entscheidungen bewirken (und damit insbesondere Leistungen erschleichen, auf die sie keinen Anspruch haben), des Betruges nach den §§ 146 ff. StGB schuldig machen. Die Konkurrenzfrage bzw. die Frage der Abgrenzung des Betrugs von der Abgabenhinterziehung ließ Arnold in seiner Abhandlung im übrigen ausgeklammert. Dieser Frage soll hier nachgegangen werden.