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SWK 20, 15. Juli 1997, Seite S 456

Kapitalversicherung im Privatvermögen

(BMF) - Zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als zehn Jahre beträgt (§ 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 1996, BGBl. Nr. 797).

Fehlt eines dieser Merkmale, fällt der Versicherungsertrag nicht unter die Einkommensteuerpflicht der angeführten Bestimmung. Eine Kapital-Er- und Ablebensversicherung mit Einmalerlag und Einmalauszahlung löst keine Steuerpflicht aus, wenn die Laufzeit des Versicherungsvertrages mindestens 10 Jahre beträgt. (

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