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Änderung der Bewirtschaftungsart
• Wenn der Vermieter einer Eigentumswohnung in einem Wintersportort dazu übergeht, auch eine Vermietung im Sommer und Herbst anzustreben, tritt eine Änderung der Bewirtschaftungsart ein - (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972)
Der Beschwerdeführer erlitt aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in einem Wintersportort in den Jahren 1985 bis 1991 außer einem kleinen Einnahmenüberschuß im Jahr 1988 beträchtliche Verluste. Erst im Jahr 1992 strebte er auch eine Vermietungstätigkeit im Sommer und Herbst an. „Damit ist aber ... im Jahr 1992 die Bewirtschaftungsart geändert worden, weswegen hinsichtlich der Vermietungstätigkeit in den Jahren zuvor ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vorliegt. Unter diesen Umständen findet auf den Beschwerdefall die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Anwendung, daß der Liebhabereiverordnung jeweils nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart zugrunde zu legen sind. Ändert sich die Art des wirtschaftlichen Engagements grundlegend und sind deshalb für die Zukunft positive wirtschaftliche Ergebnisse zu erwarten, so können die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit der Folge in die Vergangenheit projiziert werden, daß eine bisher ertraglose Tätigkeit bereits für die Vergangenheit...