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Mitunternehmerschaften: Wartetastenverluste
• Bei Mitunternehmerschaften ist die Behandlung von Wartetastenverlusten im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte festzustellen - (§ 188 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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