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Gerichtliche Pauschalgebühr
• Wenn in einem Räumungsvergleich eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages „bis zur tatsächlichen Räumung" übernommen wird, ist die gerichtliche Pauschalgebühr vom zehnfachen Jahreswert vorzuschreiben - (§ 58 Abs. 1 JN), (Abweisung)
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