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Abgabenbescheide: Inhalt
• Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben und die Bemessungsgrundlagen zu enthalten - (§ 198 Abs. 2 BAO)
„Der Spruch des angefochtenen Bescheides genügt diesen Voraussetzungen nicht, weil für die Abgabenbemessung wesentliche Ansätze fehlen. So wird im Spruch des angefochtenen Bescheides nur der Abgabenbetrag angegeben. Maßgebend für die Steuerberechnung ist jedoch das Eigengewicht des Mineralöls. Die diesbezügliche Bemessungsgrundlage ist weder dem angefochtenen noch dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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