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SWK 25, 1. September 1997, Seite R 86
Haftung: Berufung
•Beruft ein zur Haftung Herangezogener gegen Haftung und Anspruch, so ist über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden und dann erst über die Berufung gegen den Abgabenanspruch - (§ 9 BAO), (Abweisung)
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