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SWK 25, 1. September 1997, Seite R 86

Mietzinsvorauszahlungen

Eine Mietzinsvorauszahlung ist im Jahr des Zufließens als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, wenn der Vermieter keine Verpflichtung übernommen hat, im Falle der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages die Vorauszahlung im Ausmaß der von ihm noch nicht erbrachten Gegenleistung zurückzuzahlen - (§ 19 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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