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Gesellschaftsrechtliche Änderungen durch das IRÄG 1997
Novellierungen des AktG, GmbHG und HGB
Das am in Kraft tretende Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 (IRÄG 1997) novelliert u. a. das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch. Neben den Änderungen, die sich für Vorstände von Aktiengesellschaften und für GmbH-Geschäftsführer durch die Einführung des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) ergeben - hierüber wurde schon in der letzten Ausgabe der SWK berichtet -, werden im folgenden die Änderungen im AktG, GmbHG und HGB überblicksweise dargestellt.
I. Änderungen im Aktienrecht
1. Berichtspflichten des Vorstandes an den Aufsichtsrat
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Der Vorstand hat weiters regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei einem wichtigen Anlaß ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilit...