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Servitutsentgelte für Schipisten unterliegen auch im UStG 1994 der Umsatzsteuer
Sonderfragen ergeben sich bei pauschalierten Landwirten und Agrargemeinschaften
Schipisten werden sowohl in Form von Bestandverträgen als auch mittels Dienstbarkeitsverträgen den Gemeinden bzw. Schiliftgesellschaften zur Benutzung überlassen. Dabei stellt sich infolge der Änderung des § 30 BewG die Frage, wie diese Entgelte umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich bei (pauschalierten) Landwirten zu behandeln sind. Schuchter hat bereits zum Thema Schipisten und Langlaufloipen auf dem Boden des umsatzsteuerpauschalierten Landwirtes Stellung genommen; seinen Ausführungen können sich die Autoren jedoch nur teilweise anschließen. Sonderfragen ergeben sich, wenn Agrargemeinschaften Vertragspartner sind.
1. Umsatzsteuerliche Beurteilung
Gesetzliche Regelungen
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 sind u. a. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und die Vermietung von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, unecht steuerbefreit. Diese Befreiung wurde zur Angleichung an das EU-Gemeinschaftsrecht eingeführt, in Art. 13 Teil B b) der 6. EG-RL ist aber nur die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken befreit.
Dem österreichischen § 6 Abs. 1 Z 16 UStG entspricht § 4 Nr. 12 a im deutschen Umsatzsteuergesetz; nach dieser Bestimmung sind
„... a) die Vermietung und die...