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Einkommensteuer - Abbruch und Neubau
Abbruch und Neubau (§ 28 EStG)
Wird ein Gebäude in der Absicht erworben, einen erweiterten Umbau durchzuführen, bei dem die tragende Bausubstanz erhalten werden soll, und erweist sich die Bausubstanz erst nach Beginn der Umbauarbeiten als so schlecht, daß nur ein Totalabbruch und Neubau verwirklicht werden kann, dann gehören die Abbruchkosten und der Restbuchwert nur insoweit zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes, als sie auf Gebäudeteile entfallen, die auch nach dem ursprünglichen Konzept abgerissen worden wären. Der übrige Teil stellt sofort abzugsfähige Werbungskosten dar (BFH , IX R 2/93 in BB 1997, 1395).