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Einkommensteuer - Vergebliche Werbungskosten bei Vermietung
Vergebliche Werbungskosten bei Vermietung (§§ 16, 28 EStG)
Ehegatten haben sich an einer Bauherrengemeinschaft zwecks Vermietung beteiligt. Nach drei Jahren kündigten sie den Treuhandvertrag und den Gesellschaftsvertrag, weil das Mietobjekt nicht fristgerecht fertig wurde. Nach der Kündigung wurden ihnen weiterhin Zinsen vorgeschrieben. Diese Zinsen sind vergebliche Aufwendungen, die im Falle ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stünden. Damit sind diese Aufwendungen trotz der Kündigung der Beteiligung als vergebliche Werbungskosten abzugsfähig (BFH , IX R 29/93 in BB 1997, 1347).