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Die gewerberechtliche Zulässigkeit von Planungstätigkeiten als Nebenrecht
Die Auswirkungen der Gewerberechtsnovelle 2017 auf die Bauwirtschaft
Der Berechtigungsumfang des Baumeistergewerbes stellt unter anderem auf Pläne in bautechnischer Hinsicht ab. Durch die Ausweitung bestimmter Nebenrechte im Zuge der GewO-Novelle BGBl I 2017/94 stellt sich die Frage, ob Planungstätigkeiten damit von allen Gewerbetreibenden erbracht werden dürfen. Ein Plädoyer.
1. Modernisierung der GewO 1994 oder die Emanation des Zeitgeistes
Der Gewerbeumfang des Baumeisters wird in § 99 GewO 1994 geregelt. Danach ist zwischen der Planung, Berechnung, Leitung und der tatsächlichen Ausführung zu unterscheiden. § 99 GewO 1994 stellt unter anderem auf Pläne in bautechnischer Hinsicht ab (zB Einreichpläne für Bauverfahren). Pläne nicht bautechnischen Inhalts (wie zB Pläne betreffend Zeit, Material, Geräteeinsatz und Kosten) sind davon nicht umfasst, denn ihnen wohnt kein planerisches Element inne.
Die im Jahr 2017 angestrebte „Modernisierung der Gewerbeordnung“ brachte baurelevante Änderungen mit sich, die jedoch den bestehenden Umfang des Baumeistergewerbes weitgehend unverändert lassen. Bezüglich des Baumeisterberechtigungsumfangs ist aus gewerberechtlicher Sicht nicht erst seit der GewO-Novelle BGBl I 2017/94 der Frage nach der Zulässigkeit von Planungstätigkeiten in Form von Nebenrechten...