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VfGH: ÖBB: Arbeitslosenversicherung
•Keine Arbeitslosenversicherungspflicht für öffentlich-rechtlich Bedienstete, aber Arbeitslosenversicherungspflicht auch für ÖBB-Bedienstete ab - (§ 22 Abs. 5 BundesbahnG 1992)
1. Beschwerde einer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG gegen die Feststellung, daß ihre Dienstnehmer ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1995 bzw. ab der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Abweisung).
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, daß die Einbeziehung der definitiv gestellten, sohin unkündbaren Dienstnehmer, die nach dienstvertraglichen Regelungen Arbeitslosenversicherungsschutz und Karenzgeldansprüche genießen, durch Art. I. des BGBl. 817/1993 in die (gesetzliche) Arbeitslosenversicherung sachlich nicht gerechtfertigt sei, weil diese Dienstnehmer de facto nicht in die Situation kommen könnten, Ansprüche nach dem AIVG geltend zu machen. Eine sachliche Rechtfertigung sei um so weniger gegeben, als der Gesetzgeber die Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen weiterhin aufrecht erhalten habe und auch aufgrund des § 22 Abs. 5 BundesbahnG 1992 bestimmte ÖBB-Bedienstete von der Arbeitslosenver...