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Doppelte Haushaltsführung
• Der Aufwand für die doppelte Haushaltsführung ist als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn dem Arbeitnehmer die Verlegung des Wohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht zumutbar ist, weil er schon über 60 Jahre alt ist und spätestens mit 65 Jahren seine Berufstätigkeit einstellen wird - (§ 34 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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