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Finanzstrafverfahren: Wiederaufnahme
• Die Frist von einem Monat für den Wiederaufnahmeantrag im Finanzstrafverfahren beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt - (§ 165 Abs. 4 FinStrG), (Abweisung)
( [AW 96/15/0029])