Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 28, 1. Oktober 1997, Seite R 103
Verfahren: Zeugen
• Personen, die nicht als Zeugen beantragt werden, müssen im Berufungsverfahren nicht einvernommen werden - (§ 169 BAO), (Abweisung)
()