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Verletzung der Aufzeichnungspflicht bei Landwirten
(BMF) - Gemäß § 126 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. Darunter sind auch Aufzeichnungen zu verstehen, aufgrund derer die Berechnung eines Zuschlages, aber auch eines i. d. R. zu Gunsten des Abgabepflichtigen wirkenden Abschlages gemäß § 40 BewG vorgenommen werden kann.
Verletzt ein Abgabepflichtiger diese Aufzeichnungspflicht, so berechtigt dies grundsätzlich die Abgabenbehörde zur Schätzung gemäß § 184 BAO. Darüberhinaus ist, wie in der Eingabe zutreffend dargestellt, der objektive Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG erfüllt. (