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SWK 28, 1. Oktober 1997, Seite K 27

Einkommensteuer - Handel

Handel (§ 23 EStG)

Einer freiberuflichen Tätigkeit ist der Ankauf und Verkauf von Waren derart wesensfremd, daß sie zur gewerblichen Prägung der einheitlichen Gesamtbetätigung führen. Ein Ingenieurbüro, das im Konstruktionsbereich Computerprogramme entwickelt und zunehmend neben Software auch Hardware an Kunden verkauft, wird zum Gewerbebetrieb (BFH , IV R 60/95, in BB 1997, 1567).

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