Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Stille Beteiligung: Abtretung
•Bei der Abtretung einer stillen Beteiligung, die durch Verlustzuweisung auf Null gesunken ist, ist der vom Übernehmer gezahlte Kaufpreis als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern - (§ 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1972)
Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 1984 eine echte stille Beteiligung an der A-Maschinenvermietungs-GmbH (Nominale 500.000 S). Das Zeichnungsanbot enthielt die Information, daß seitens der A-Leasing GmbH & Co OHG ein unwiderrufliches Anbot vorliege, die Beteiligung zum um 75% des Nominales vom Kunden zu erwerben. Hiezu ergab sich aus dem Informationsblatt des Anbieters der Beteiligung, daß im Jahr 1984 garantiert ein Verlust in Höhe von 100% der Einlage zugewiesen werde und daß der „Rücknahmepreis" für die Veräußerung im Jahr 1987 75% der Einlage betrage. Unter Berücksichtigung der Einkommensteuerersparnis aus der Verlustzuweisung im Jahr 1984, der Verzinsung von 2% in den Jahren 1985 bis 1987 und der Veräußerung im Jahr 1987 („vollkommen steuerfrei") ergebe sich bei der Progressionsstufe des Anlegers (im Jahr 1984) von 58% eine Nettorendite von 20,9%, bei der Progressionsstufe des Anlegers von 62% eine solche von 24,9%.
Am teilte die A-Leasing-GmbH dem Beschwerd...