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SWK 17, 10. Juni 1997, Seite R 54
Verfahrenshilfe: Entziehung
• Die Entziehung der
Verfahrenshilfe im Gerichtsverfahren wirkt rückwirkend - (§ 68 Abs. 2 ZPO), (Abweisung)
( [AW 96/16/0017])