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SWK 17, 10. Juni 1997, Seite R 54

Wohnsitz: Zweifel

Im Zweifel ist als

Wohnsitz der Ort anzusehen, in dem sich eine Person mit ihrem Lebensgefährten aufhält - (§ 93 Abs. 2 ZollG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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