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SWK 17, 10. Juni 1997, Seite R 54
Wohnsitz: Zweifel
• Im Zweifel ist als
Wohnsitz der Ort anzusehen, in dem sich eine Person mit ihrem Lebensgefährten aufhält - (§ 93 Abs. 2 ZollG), (Abweisung)
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