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Gebühren: Befreiung
• Bei
Einbringung einer GmbH-Beteiligung in eine GmbH gegen Gewährung von GmbH-Anteilen ist für die von der aufnehmenden Gesellschaft durchzuführende Kapitalerhöhung keine Rechtsgebühr zu entrichten - (§ 33 TP 21 GebG)
„Der Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG steht nicht entgegen, daß das gegenständliche Rechtsgeschäft gemäß dem Strukturanpassungsgesetz von der Kapitalverkehrsteuer befreit ist. Für die Anwendung des § 15 Abs. 3 GebG genügt, daß das Rechtsgeschäft grundsätzlich den in dieser Bestimmung genannten Verkehrsteuergesetzen unterliegt. Das bedeutet, daß auch solche Rechtsgeschäfte gebührenfrei sind, die nach den genannten Abgabengesetzen zwar steuerbar, im Einzelfall jedoch steuerbefreit sind. " (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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