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SWK 17, 10. Juni 1997, Seite R 53

Vergnügungssteuer Salzburg

Zur Bezahlung der

Vergnügungssteuer für in Gaststätten aufgestellte Spielapparate ist der Gastwirt verpflichtet, wenn das Gerät auf seine Rechnung betrieben wird - (§ 5 Sbg. VergnStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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