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Vergnügungssteuer Salzburg
• Zur Bezahlung der
Vergnügungssteuer für in Gaststätten aufgestellte Spielapparate ist der Gastwirt verpflichtet, wenn das Gerät auf seine Rechnung betrieben wird - (§ 5 Sbg. VergnStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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