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SWK 17, 10. Juni 1997, Seite R 53

Gerichtl. Exekution: Aufschiebung

Zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufschiebung einer

gerichtlichen Exekution ist nur das Exekutionsgericht, nicht jedoch die Abgabenbehörde selbst zuständig - (§ 42 EO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(2 Erk., ; , 93/17/0094)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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