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Gerichtl. Exekution: Aufschiebung
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Zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufschiebung einer
gerichtlichen Exekution ist nur das Exekutionsgericht, nicht jedoch die Abgabenbehörde selbst zuständig - (§ 42 EO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(2 Erk., ; , 93/17/0094)