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SWK 17, 10. Juni 1997, Seite S 406

Rentabilitätsdauer bei Vermietung und stiller Beteiligung

(A. B.) - Eine Zeitspanne ist - für die Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle gegeben ist - dann noch als absehbar anzusehen, wenn sie nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird. Nach Ergehen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom , 93/13/0171, hat der VwGH für eine Vermietungstätigkeit einerseits ausgesprochen, daß ein Zeitraum von 23 Jahren nicht mehr absehbar sei (Erkenntnis vom , 92/15/0101), und andererseits zu Recht erkannt, die belangte Behörde habe zu Unrecht einen Zeitraum von 16 Jahren als nicht mehr absehbar angesehen (Erkenntnis vom , 93/13/0241). Es liegt auf der Hand, daß es nach der bestehenden Übung von Personen, die eine stille Beteiligung zur Erzielung von Einnahmen eingehen, nicht mehr als übliche Rentabilitätsdauer angesehen werden kann, wenn das eingesetzte und durch Verlustzuweisung im ersten Jahr weitgehend aufgebrauchte Kapital erst nach 17 Jahren ab Eingehen der Beteiligung wiederum erwirtschaftet ist und Einnahmen in Höhe von ca. 11% des Nominalbetrages der stillen Beteiligung erzielt werden. (Erkenntnis des

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