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SWK 17, 10. Juni 1997, Seite S 403

Außerordentlichkeit der Einkünfte und freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart

Finanzministerium gibt seine Rechtsansicht bekannt

(BMF) - An das Bundesministerium für Finanzen sind zahlreiche Anfragen hinsichtlich des Erfordernisses der Außerordentlichkeit der Einkünfte im Zusammenhang mit der Änderung der Gewinnermittlungsart herangetragen worden (§ 37 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 i. d. F. vor und nach dem SteuerreformG 1993, BGBl. 818/1993, sowie nach dem StrukturanpassungsG 1996, BGBl. 201/1996). Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus mehrfach zur Frage des „freiwilligen" Wechsels der Gewinnermittlungsart Stellung genommen (§ 37 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 i. d. F. vor dem SteuerreformG 1993). Ein solcher „freiwilliger" Wechsel war letztmalig zum möglich. Im folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht dazu bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden damit nicht begründet.

1. Außerordentliche Einkünfte

1.1. Erfordernis der „Außerordentlichkeit" nach der Rechtsprechung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 37 Abs. 1 und 2 EStG 1972 die Auffassung, daß diese Tarifbegünstigung nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur dann zum Tragen kommen soll, wenn die damit bewirkte Progressionsmilderung Einkünfte betrifft, die zusammengeballt in einem Jahr anfallen, üblicherweise S. S 404aber verteil...

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